Satzung der Mobilen Jugendarbeit Dresden-Süd e. V.

§ 1      Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Mobile Jugendarbeit Dresden - Süd e. V."

und hat seinen Sitz in Dresden. Er ist rechtskräftig durch die Eintragung ins Vereinsregister.

 

§ 2      Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Kulturarbeit. Der Verein unterbreitet Angebote und erbringt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Sozialgesetzbuch VIII.

Darüber hinaus unterbreitet der Verein anderen, ausschließlich gemeinnützigen Trägern, die in dem oben genannten Bereich tätig sind, Unterstützungs- und Beratungsangebote im inhaltlich-konzeptionellen wie technisch-organisatorischen Bereich. Unter Beachtung der Eigenheit und Selbständigkeit der zu unterstützenden bzw. zu beratenden Träger, unterbreitet der Verein diese Angebote uneigennützig.

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

3.1         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

  im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-

liche Zwecke.

3.3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

          werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.5.    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 4     Entstehung der Mitgliedschaft

4.1.     Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden,

die die Satzung anerkennen.

4.2.     Über den schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem/der Betroffenen die Berufung an die

            Mitgliederversammlung zu.

 

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

5.1.     freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Dieser hat durch schriftliche Erklärung                  gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum 

            Monatsende zu erfolgen.

5.2.     den Tod des Mitgliedes (bei natürlichen Personen).

5.3.     den Wegfall des Mitgliedes (bei juristischen Personen).

5.4.     den Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann auf Grund besonderer Vorkommnisses, insbesondere wegen gröblichen Verstoßes gegen die Satzung durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die  Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung muss binnen vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

 

§ 6      Organe des Vereins

6. 1.    Die Mitgliederversammlung.

6. 2.    Der Vorstand.

 

§ 7      Mitgliederversammlung

7. 1.    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus natürlichen Vertreter/innen von juristischen Personen und aus natürlichen Personen zusammen. Natürliche Personen haben je eine Stimme, die Stimmenzahl der juristischen Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

7. 2.    Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.

            Ihr obliegt vor allem:

7. 2.1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes.

7. 2.2. die Entlastung des Vorstandes.

7. 2.3. die Wahl des Vorstandes.

7. 2.4. die Wahl von zwei Revisor/innen.

7. 2.5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

7. 2.6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

7.  3.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das

Interesse des Vereins dies erfordert oder die Berufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

7. 4.    Zur Mitgliederversammlung sind vom Vorstand alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.

7.  5.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit

einfacher Mehrheit der Anwesenden. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

7.  6.    Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins leisten die Mitglieder einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 8      Vorstand

8.  1.    Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zweiStellvertretern/innen, sowie dem/der Schatzmeister/in und bis zu sechs Beisitzer/innen.

8. 2.    Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

8.  3.    Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte des Vereins.     

      Er kann sich jedoch gemäß § 30 BGB eine/n Geschäftsführer/in bestellen,  der/die die Geschäfte der laufenden Verwaltung wahrnimmt.

 

§  9     Vertretung des Vereins

Je zwei Vorstandsmitglieder von den 3 (Vorsitzender/1.Stellvertreter/2.Stellvertreter) vertreten gemeinsam, gemäß § 26 BGB. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

 

§ 10    Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 11    Beurkundung der Beschlüsse

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollant/in der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 12    Auflösung des Vereins

12.1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7, Absatz 5. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

12.2.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen auf eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft im Bereich der Jugendhilfe über, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13    Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Geändert und angenommen in der Mitgliederversammlung am 19.03.2007  in Dresden.

 
Kontakt
Mobile Jugendarbeit Dresden- Süd e.V.
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